Schützenverein Tellkameraden 1925 e.V. Weidhausen
Satzung des Schützenvereins Tellkameraden 1925 e.V.
96279 Weidhausen
1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
1.1   Der Schützenverein Tellkameraden 1925 e.v., 96279 Weidhausen bei Coburg, wurde am 18. Juli 1925 gegründet und hat seinen Sitz in Weidhausen b. Coburg.

1.2   Der Gerichtsstand ist Coburg

1.3   Der Schützenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitverordnung vom
        24. Dezember 1953 und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Schießsportes.

1.4   Hauptaufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schießsports und die Durchführung von sportlichen und gesellschaftlichen
        Veranstaltungen. 

1.5   Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Coburg, Band III Nr. 11 am 20.10.1952 eingetragen.
2. Leitung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom 1. Und 2. Vorsitzenden (Stellvertreter) je allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vorstand (stellvertreter) von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen kann, wenn der 1. Vorstand verhindert ist.

Der Verein hat folgende Organe:

2.1 Die Vorstandschaft

2.2 Die erweiterte Vorstandschaft

Die Vorstandschaft sowie die erweiterte Vorstandschaft werden durch die Generalversammlung jeweils für drei Geschäftsjahre (Kalenderjahre) gewählt.

Die beiden Kassenprüfer, die drei Fahnenträger und der Pressewart werden ebenfalls für drei Geschäftsjahre (Kalenderjahre) gewählt, gehören aber nicht in der Vorstandschaft sowie der erweiterten Vorstandschaft an.


Die Vorstandschaft besteht aus:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender - Kantinengeschäftsführer
1. Schriftführer
1. Kassier
1. Schützenmeister


Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus:

2. Schriftführer
2. Kassier
2. + 3. Schützenmeister
1. + 2. + 3. + 4. Jugendleiter 
1. + 2. + 3. + 4. Vergnügungswart
1. + 2. Platzwart
3. Tätigkeit der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft hat die Erreichung und Förderung der Ziele des Vereins zu überwachen. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht ausschließlich der Beschlußfassung einer Versammlung vorbehalten sind, durch die Vorstandschaft geordnet. Anschaffungen und Ausgaben sind vorher von der Vorstandschaft zu genehmigen.

Die Beschlüsse aller Sitzungen und Versammlungen sind jeweils vom Schriftführer in Protokollen aufzuzeichnen.

Urkunden, welche den Verein verpflichten sollen, sind in der Weise zu vollziehen, daß unter der Vereinsbezeichnung "Schützenverein Tellkameraden 1925e.V.
96279 Weidhausen b. Coburg" die eigenhändige Unterschrift des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters gesetzt wird.

Der 1. Vorsitzende obliegt die Einberufung und Leitung aller Versammlungen und Sitzungen.

Der 1. Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Versammlungen. Er ist verpflichtet für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen und der Satzung zu sorgen.

Der 1. Schriftführer hat die Sitzungsprotokolle in der Vorstandschaft und in allen Versammlungen niederzuschreiben. Außerdem ist über sämtliche Mitglieder eine Kartei zu führen.

Dem 1. Kassier obliegt die Wahrnehmung der gesamten Geldgeschäfte des Vereins. Nähere Bestimmungen über die Kassenführung und dergleichen, wie auch Vollmachten, werden von der Vorstandschaft gesondert erlassen.

Das Schützenmeisteramt erledigt bei allen schieß sportlichen Veranstaltungen die anfallenden Arbeiten. Die Aufstellung der Schießprogramme für die sportlichen Veranstaltungen hat nur mit Genehmigung der Vorstandschaft zu erfolgen.

Der Vergnügungsausschuß hat mit Genehmigung der Vorstandschaft für die Ausführung von gesellschaftlichen Veranstaltungen zu sorgen und die Verpflichtung von Musikern und Künstlern vorzunehmen.

Der Schützenkönig der Schützenklasse ist berechtigt, bei allen erweiterten Vorstandssitzungen teilzunehmen.

Alle anderen Funktionäre erledigen die in ihrer Eigenschaft anfallenden und zugewiesenen Arbeiten und Aufgaben.
4. Erwerb der Mitgliedschaft
4.1   Der Verein besteht aus:

        a) aktiven Schützen/Schützinnen
        b) Jugendlichen vom Schulpflichtigen Alter bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

4.2   Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden, der das schulpflichtige Alter erreicht hat (ab sechs Jahren).
      
       Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen, politischen Gründen und dergleichen sind nicht statthaft.

4.3   Für Jugendliche gelten dieselben Voraussetzungen wie im vorstehenden Absatz 4.2, jedoch ist zur Aufnahme in den Verein das   
       schriftliche Einverständnis des Erziehungsberechtigten erforderlich.

4.4   Die Aufnahme ist schriftlich zu tätigen unter gleichzeitiger Anerkennung der Satzung.

4.5  Beschwerden über die Ablehnung einer Aufnahme sind an die Vorstandschaft zu richten, die endgültig entscheidet.
5. Verlust der Mitgliedschaft
5.1   Die Mitgliedschaft erlöscht:

        a) durch Tod
        b) durch Austritt
        c) durch Ausschluß

5.2   Der Austritt steht jedem Mitglied frei, jedoch ist er schriftlich zu tätigen. Rückständige Beiträge sind noch zu entrichten.

5.3   Den Ausschluß spricht die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit aus und kann erfolgen:
      
        a) bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung
        b) bei unehrenhaften Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins
        c) bei Vergehen und Handlungen sonstiger Art, die das Ansehen des Vereins irgendwie schädigen können
        d) bei unkameradschaftlichen und unsportlichen Verhalten, wie auch bei Versuchen, Unfrieden und Zersetzung im Verein zu stiften
        e) wenn ein Mitglied trotz wiederholten Aufforderungen mit der Bezahlung des Beitrages oder sonstiger Verpflichtungen im Rückstand geblieben ist.
7. Leistung von Beiträgen
7.1   Für sämtliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr ist der Vereinsbeitrag gleich (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei).

7.2   Ehrenmitglieder und Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Beitragszahlung befreit.

7.3   Erfordern es die wirtschaftlichen Verhältnisse das Vereins, so kann die Generalversammlung den Jahresbeitrag mit einfacher
       Stimmenmehrheit neu festsetzen.

7.4   Die Beiträge werden jährlich kassiert (abgebucht).
8. Versammlungen
Der 1. Vorsitzende beruft alljährlich anfangs Januar die Generalversammlung ein. Die Einladung der Mitglieder hat spätestens 1 Woche vorher schriftlich oder durch das Gemeindeblatt unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Zum Geschäftsbereich der Generalversammlung gehören:

  1. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
  2. Verlage und Genehmigung des Protokolls der letzten Jahresschlußversammlung durch den 1. Schriftführer
  3. Jahresbericht des Kantinengeschäftsführers
  4. Jahresbericht des Hauptkassiers
  5. Jahresbericht der Kassenprüfer
  6. Jahresbericht des 1. Schützenmeisters
  7. Jahresbericht des Jugendleiters
  8. Jahresbericht der Damenleiterin
  9. Jahresbericht des Vergnügungsausschusses
10. Entlastung der Vorstandschaft
11. Neuwahlen der Gesamtvorstandschaft
12. Verschiedenes, Wünsche und Anträge

Bei stattfindenden Neuwahlen ist ein Wahlausschuß aus der Generalversammlung zu bilden. Der Wahlausschuß, bestehend aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, wird mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Generalversammlung gewählt.

Eine Wiederwahl der gesamten Vorstandschaft ist zulässig, jedoch muß über jede Funktion einzeln abgestimmt werden.

Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfordert eine einfache Stimmenmehrheit.

Auch bei den übrigen Funktionen genügt die einfache Stimmenmehrheit.

Wählbar ist jedes volljährige Mitglied nach einjähriger Vereinszugehörigkeit.

Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.

Wahlberechtigt sind sämtliche Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn von ihnen eine schriftliche Erklärung vorliegt, daß sie ein bestimmtes Amt annehmen.
9. Verwendung von Gewinnen, Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
9.1   Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
       Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

9.2   Satzungsänderungen können durch Beschluß einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung oder außerordentlichen Generalversammlung erfolgen.  
        Zu diesem Beschluß ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

9.3   Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen.
       Zu diesem Beschluß ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

9.4   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten
       Weidhausen b. Coburg oder an eine soziale Einrichtung der Gemeinde Weidhausen b. Coburg.
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